Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete
Abgeordnete mit Schwerbehinderung haben keinen Anspruch auf Arbeitsassistenz durch die BA. Das Landgericht Celle führte weiter aus , dies gelte auch dann, wenn der behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf unstrittig ist.
Zum Hintergrund dieser Entscheidung:
Abgeordnete üben nach statusrechtlichen Gesichtspunkten keine Arbeits- oder Berufstätigkeit aus. Sie erhalten weder Arbeitseinkommen, noch schulden sie einen Dienst. Abgeordnete würden auf das Vertrauen ihrer Wähler hin berufen. Gerade das qualifiziere sie nicht zu Arbeitnehmern oder Berufstätigen. Dann gehe es auch nicht mehr um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben n. § 49 SGB IX. Vielmehr wäre durch das Mandat das Berufsleben unterbrochen, so das LSG.
(Beschluss v. 03.01.2024, Az. L 11 AL 67/23 B ER).
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